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Bei einer allgemeinen linearen Abhängigkeit zwischen den Beobachtungsgrößen
und in der Form von (29) sind durch eine Ausgleichung die beiden
Konstanten und zu ermitteln. Die GAUSSsche Bedingung
führt auf die beiden Gleichungen
Löst man sie nach und auf, so erhält man
Schreibt man Gleichung (35) in
um, so ergibt sich daraus
Der Mittelpunkt
der Wertepaare
liegt also auf der ausgleichenden Geraden. Hat man daher und
sowie und berechnet, so müssen diese Werte die
Gleichung (30) erfüllen.
Zur Berechnung der Größe der Vertrauensintervalle
und
bei vorgegebener
statistischer Sicherheit benötigt man die Standardabweichung der
-Werte. Sie ist definiert durch
Dieser Ansatz bewirkt, daß bereits unendlich groß wird, wenn nur zwei
Beobachtungen, also zwei Wertepaare
und
vorliegen. Bei der Ausgleichung geht man ja davon aus,
daß die Beobachtungswerte um eine ausgleichende Gerade streuen. Durch zwei
Punkte in der --Ebene wäre aber eine Gerade eindeutig festgelegt. Sie
geht durch beide Punkte, so daß der Begriff der Standardabweichung sinnlos
ist.
Entsprechende Überlegungen haben bei der Definition (15) im übrigen zu dem
Nenner geführt. Wenn in der Definition (33) von auch im Nenner
und nicht steht, so ist das dadurch bedingt, daß im Falle
einer reinen Proportionalität zwischen und die ausgleichende
Beobachtung (zusammen mit dem Nullpunkt) schon eine Gerade
festlegt. Jede weitere Beobachtung (also auch schon die zweite) gibt die
Möglichkeit zur Berechnung der Standardabweichung der ausgleichenden Geraden.
Unter Anwendung des Fehlerfortpflanzungsgesetzes erhält man auf Grund
eines analogen Verfahrens, das zu (34) geführt hat, für
und
In dem Korrekturfaktor ist ebenfalls berücksichtigt, daß zur
Berechnung der Standardabweichungen der Koeffizienten und
jeweils eine Beobachtung weniger zur Verfügung steht. Setzt man wieder
, gehen formal
und
in und , die mittleren Fehler von
und
, über.
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Juergen Weiprecht
2002-10-29